Europäische Texte
Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (wird ab 31. Dezember 2004 von der Richtlinie vom 15. Februar 2006 aufgehoben.
Richtlinie
2006/7/EG des Europäischen Parlements
und des Rates vom 15. Februar 2006 über
die Qualität der Badegewässer und
deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der
Richtlinie 76/160/EWG.
Gesetzbücher
Gesetz über die öffentliche Gesundheit (Verwaltungsvorschriften):
Schwimmbäder und Badegebiete (Artikel L. 1332-1 bis L. 1332-4)
Code de la santé publique (partie réglementaire) :
Hygiene- und Sicherheitsnormen für Schwimmbäder und Badestellen mit speziellen Anlagen (Artikel D.1332-1 bis D.1332-15)
Hygiene- und Sicherheitsnormen für die anderen Badestellen (Artikel D.1332-16 bis D.1332-18)
Gemeinsame Bestimmungen (Artikel D.1332-19)
Anhang 13-5 und Anhang 13-6 des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit
Allgemeines Gesetzbuch der Gebietskörperschaften (Rechtsvorschriften):
Stadtpolizei (Artikel L. 2212-1, 2212-2, 2212-3 und 2213-23)
Rundschreiben, amtliche Mitteilungen
Rundschreiben DGS/SD7A/2005/304 vom 5. Juli 2005 über die Modalitäten der Bewertung und der Verwaltung der Gesundheitsrisiken bei starker Vermehrung von Mikroalgen (Cyanobakterien) in den Gewässern von Badegebieten und Wassersportgebieten.
Rundschreiben DGS /SD7A/2005/227 vom 17. Mai 2005 über die gesundheitliche Kontrolle der Badegewässer in der Badesaison 2005.
Rundschreiben DGS/SD7A/2004/364 vom 28. Juli 2004 über die Modalitäten der Bewertung und der Verwaltung der Gesundheitsrisiken bei starker Vermehrung von Mikroalgen (Cyanobakterien) in den Gewässern von Badegebieten und Wassersportgebieten. Stellungnahme des Obersten Rates für öffentliche Hygiene Frankreichs vom 6. Juli 2004.
Rundschreiben DGS / SD7a Nr. 2003-270 vom 4. Juni 2003 über die Modalitäten der Bewertung und der Verwaltung der Gesundheitsrisiken bei starker Vermehrung von Mikroalgen (Cyanobakterien) in den Gewässern von Badegebieten und Wassersportgebieten.
Stellungnahme des Conseil supérieur d'hygiène publique de France (CSHPF, Oberster Rat für öffentliche Hygiene Frankreichs) vom 6. Mai 2003 mit Empfehlungen für die Verwaltung von Verschmutzungen der Badegewässer und der Wassersportgebiete durch starker Vermehrung von Cyanobakterien.
Rundschreiben Nr. 86-204 vom 19. Juni 1986 über die Überwachung der Strände und Badestellen, zu denen der Zugang kostenlos ist.
Detail
Die europäische
Richtlinie Nr. 76/160EWG des Rates vom 8.
Dezember 1975 verpflichtet die Mitgliedsstaaten
der europäischen Union, die Badegewässer
unter Einhaltung genauer Regeln zu kontrollieren,
sicherzustellen, dass die Gewässer die
vorgegebenen Qualitätsniveaus beachten
und jedes Jahr die Ergebnisse dieser Kontrolle
der europäischen Kommission vorzulegen.
In Frankreich üben
die Gesundheits-/Umweltdienststellen der Departementsdirektionen
für Gesundheit und Soziales (DDASS) diese
Kontrolle in Anwendung der Bestimmungen des
Gesetzes über die öffentliche Gesundheit
aus, wobei dieses Gesetz die Bestimmungen
der oben genannten Richtlinie in das Französische
Recht umsetzt. Das Gesetz zur öffentlichen
Gesundheit (Rechtsvorschriften L-1332-1 bis
L.1332-4 und Verwaltungsvorschriften D.1332-1
bis 132-19) legt insbesondere die Qualitätsgrenzwerte
der Gewässer, die Häufigkeit und
die Modalitäten der gesundheitlichen
Kontrolle sowie die Konformitätskriterien
der Badegebiete fest.
Zur Durchführung der gesundheitlichen
Kontrolle werden jedes Jahr zu Beginn der
Badesaison in Rundschreiben insbesondere die
technischen Modalitäten für die
Kontrolle aufgeführt. In diesen Anweisungen
wird ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen,
die Öffentlichkeit zu informieren.
Für die Strände, die nach der Badesaison nicht mit den Bestimmungen der europäischen Richtlinie Nr.76/160/EWG konform sind, sind die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu treffen (Arbeiten zur Beseitigung von Abwassereinleitungen in die Natur, Verbesserung der Leistungen der Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vorrichtungen zur Überwachung des Abwassersystems...) Diese Maßnahmen müssen die Konformität wieder herstellen, damit das Baden weiterhin gestattet bleibt.
Seit einigen Jahren
wird eine zusätzliche Überwachung
der Badegewässer und der Wassersportgewässer
durchgeführt, um eventuell auftretende
Vermehrungen von Mikroalgen (Cyanobakterien),
von denen manche Toxine freisetzen können,
besser bewerten und verwalten zu können.
Deshalb hat das Gesundheitsministerium durch
ein Rundschreiben vom 4. Juni 2003 (und anschließend
durch Rundschreiben vom 28. Juli 2004 und
5. Juli 2005) unter Zugrundelegung der Empfehlungen
der Weltgesundheitsorganisation und des Obersten
Rates für öffentliche Hygiene Frankreichs
die Modalitäten für die Überwachung
und die Verwaltung der Gewässer bei Vermehrung
von Cyanobakterien festgelegt.
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