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Warum und wie wird die Qualität der Badegewässer kontrolliert?

 

Inhaltsverzeichnis

 
 

Gegenwärtige Vorschriften

veröffentlicht am 01.07.2008
 
 

Europäische Texte

   Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (wird ab 31. Dezember 2004 von der Richtlinie vom 15. Februar 2006 aufgehoben.
   Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG.

Gesetzbücher

   Gesetz über die öffentliche Gesundheit (Verwaltungsvorschriften):
Schwimmbäder und Badegebiete (Artikel L. 1332-1 bis L. 1332-4)
   Code de la santé publique (partie réglementaire) :
Hygiene- und Sicherheitsnormen für Schwimmbäder und Badestellen mit speziellen Anlagen (Artikel D.1332-1 bis D.1332-15)
Hygiene- und Sicherheitsnormen für die anderen Badestellen (Artikel D.1332-16 bis D.1332-18)
Gemeinsame Bestimmungen (Artikel D.1332-19) Anhang 13-5 und Anhang 13-6 des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit
   Allgemeines Gesetzbuch der Gebietskörperschaften (Rechtsvorschriften):
Stadtpolizei (Artikel L. 2212-1, 2212-2, 2212-3 und 2213-23)

Rundschreiben, amtliche Mitteilungen

   Rundschreiben DGS/SD7A/2005/304 vom 5. Juli 2005 über die Modalitäten der Bewertung und der Verwaltung der Gesundheitsrisiken bei starker Vermehrung von Mikroalgen (Cyanobakterien) in den Gewässern von Badegebieten und Wassersportgebieten.
   Rundschreiben DGS /SD7A/2005/227 vom 17. Mai 2005 über die gesundheitliche Kontrolle der Badegewässer in der Badesaison 2005.
   Rundschreiben DGS/SD7A/2004/364 vom 28. Juli 2004 über die Modalitäten der Bewertung und der Verwaltung der Gesundheitsrisiken bei starker Vermehrung von Mikroalgen (Cyanobakterien) in den Gewässern von Badegebieten und Wassersportgebieten. Stellungnahme des Obersten Rates für öffentliche Hygiene Frankreichs vom 6. Juli 2004.
   Rundschreiben DGS / SD7a Nr. 2003-270 vom 4. Juni 2003 über die Modalitäten der Bewertung und der Verwaltung der Gesundheitsrisiken bei starker Vermehrung von Mikroalgen (Cyanobakterien) in den Gewässern von Badegebieten und Wassersportgebieten.
   Stellungnahme des Conseil supérieur d'hygiène publique de France (CSHPF, Oberster Rat für öffentliche Hygiene Frankreichs) vom 6. Mai 2003 mit Empfehlungen für die Verwaltung von Verschmutzungen der Badegewässer und der Wassersportgebiete durch starker Vermehrung von Cyanobakterien.
   Rundschreiben Nr. 86-204 vom 19. Juni 1986 über die Überwachung der Strände und Badestellen, zu denen der Zugang kostenlos ist.

Detail

Die europäische Richtlinie Nr. 76/160EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der europäischen Union, die Badegewässer unter Einhaltung genauer Regeln zu kontrollieren, sicherzustellen, dass die Gewässer die vorgegebenen Qualitätsniveaus beachten und jedes Jahr die Ergebnisse dieser Kontrolle der europäischen Kommission vorzulegen.
In Frankreich üben die Gesundheits-/Umweltdienststellen der Departementsdirektionen für Gesundheit und Soziales (DDASS) diese Kontrolle in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit aus, wobei dieses Gesetz die Bestimmungen der oben genannten Richtlinie in das Französische Recht umsetzt. Das Gesetz zur öffentlichen Gesundheit (Rechtsvorschriften L-1332-1 bis L.1332-4 und Verwaltungsvorschriften D.1332-1 bis 132-19) legt insbesondere die Qualitätsgrenzwerte der Gewässer, die Häufigkeit und die Modalitäten der gesundheitlichen Kontrolle sowie die Konformitätskriterien der Badegebiete fest.
Zur Durchführung der gesundheitlichen Kontrolle werden jedes Jahr zu Beginn der Badesaison in Rundschreiben insbesondere die technischen Modalitäten für die Kontrolle aufgeführt. In diesen Anweisungen wird ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Öffentlichkeit zu informieren.
Für die Strände, die nach der Badesaison nicht mit den Bestimmungen der europäischen Richtlinie Nr.76/160/EWG konform sind, sind die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu treffen (Arbeiten zur Beseitigung von Abwassereinleitungen in die Natur, Verbesserung der Leistungen der Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vorrichtungen zur Überwachung des Abwassersystems...) Diese Maßnahmen müssen die Konformität wieder herstellen, damit das Baden weiterhin gestattet bleibt.
Seit einigen Jahren wird eine zusätzliche Überwachung der Badegewässer und der Wassersportgewässer durchgeführt, um eventuell auftretende Vermehrungen von Mikroalgen (Cyanobakterien), von denen manche Toxine freisetzen können, besser bewerten und verwalten zu können. Deshalb hat das Gesundheitsministerium durch ein Rundschreiben vom 4. Juni 2003 (und anschließend durch Rundschreiben vom 28. Juli 2004 und 5. Juli 2005) unter Zugrundelegung der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und des Obersten Rates für öffentliche Hygiene Frankreichs die Modalitäten für die Überwachung und die Verwaltung der Gewässer bei Vermehrung von Cyanobakterien festgelegt.