Maßnahmen eines Badeverbots
Der Betreiber der Badestelle haftet für die Sicherheits- und Hygienebedingungen, unter denen das Baden erfolgt. Als Inhaber der Polizeigewalt in seiner Gemeinde ist es Aufgabe des Bürgermeisters, das Baden bei Gefahr oder bei Verschmutzung der Gewässer durch einen Gemeindeerlass zu verbieten und die geeigneten Maßnahmen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu treffen.
Der Präfekt kann bei Bedarf an die Stelle des Bürgermeisters treten, insbesondere wenn die Verschmutzungen mehrere Gemeinden betreffen.
Vorübergehendes Badeverbot bei einem schlechten Analyseergebnis
Wenn die Analyseergebnisse die Grenzwerte überschreiten und wenn ein Gesundheitsrisiko für die Badenden besteht, können vorübergehende Badeverbote verhängt werden. In diesem Fall kann das Badeverbot erst dann aufgehoben werden, wenn bei den Analysen die gesetzlich geforderten Werte wieder beachtet werden. Bei Bedarf kann die Analyse zusätzlicher Parameter durchgeführt werden (pathogene Keime, chemische Verbindungen, usw.).
Außerdem können auch bei einer Vermehrung von toxischen Mikroalgen vom Typ Cyanobakterien oder bei Vorhandensein von Kohlenwasserstoffen an den Stränden und/oder im Wasser vorübergehende Badeverbote oder Verbote der Verwendung des Wassers verhängt werden.
Vorübergehendes präventives Badeverbot bei Verschmutzung, selbst ohne Analyse
In den als empfindlich geltenden Zonen können die Bürgermeister auch vorbeugende Verbote verhängen, ohne zuvor eine Analyse durchzuführen, um einer vorhersehbaren Verschmutzung infolge eines besonderen Ereignisses vorzugreifen (Gewitter, Defekt einer Abwasserstation, usw.). Mit dieser Maßnahme kann das Risiko vermieden werden, die Badenden einer möglichen Verschmutzung auszusetzen.
Ständiges Badeverbot bei wiederholter Verschmutzung
Gemäß der Gesetzgebung muss für jedes Badegebiet, das am Ende der Badesaison nicht konform ist, in der nächsten Saison ein Badeverbot erlassen werden, es sei denn, es wurden Abhilfemaßnahmen getroffen, um die Wasserqualität wieder herzustellen. Diese Verbote betreffen alle nicht konformen Badegebiete der Kategorien C oder D. |
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